Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 109 Verordnungsermächtigung
Stand: 26.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/109#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 festzulegen. In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien vorher angehört werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/109#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/109#abs-3 (3) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 1 und 2 ist zu berücksichtigen, ob diese voraussichtlich in besonderem Maße dazu beitragen, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stabilisieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/109#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern. Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/109#abs-5 (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigungen nach Satz 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/109#abs-6 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen. Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/109#abs-7 (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend von § 99 Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen, dass die Anzeige über den Arbeitsausfall auch dann als rechtzeitig erstattet gilt, wenn die Anzeige im Folgemonat erstattet wird. Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/109#abs-8 (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, dass Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet wird. Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 109 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 – L 5 AL 4767/03Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 – L 13 AL 190/18Zitiert von 3
- LSG NRW, 19.12.2007 – L 1 AL 69/06
- SG Detmold, 17.01.2002 – S 3 AL 129/00
- LSG Hessen, 21.11.2025 – L 7 AL 1/25Zitiert von 1
- LSG NRW, 13.12.2018 – L 9 AL 94/17
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.12.2025 – L 9 AL 140/24
- SG Darmstadt, 07.10.2024 – S 8 AL 131/21
- LSG Hessen, 30.08.2024 – L 7 AL 11/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 109 Abs. 1 und 1a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2022 I S. 1790
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18.03.2022 Ausfertigung
§ 109 neu gefasst durch Artikel 1b des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 466)
BGBl. 2022 I S. 466
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10.12.2021 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 5162)
BGBl. 2021 I S. 5162
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 109 geändert, Abs. 1 Nr. 1 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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13.03.2020 Ausfertigung
§ 109 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I 493)
BGBl. 2020 I S. 493
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 109 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 109 geändert, Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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